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Übernachtungssteuer


Leistungsbeschreibung

Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Bettensteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Bettensteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Ein Beherbergungsbetrieb ist jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Wer so einen Betrieb führt, ist verpflichtet dies der Gemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Bettensteuersatzung erlassen hat.

Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Stadt Neustadt-Glewe, Fachdienst Finanzen, Sb Steuern

Erklärung zur Übernachtungssteuer

Nachweise über die Beherbergungsleistungen z.B. Rechnungen und Quittungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt Neustadt-Glewe vorzulegen

Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der Satzung erfolgten Regelung. Die Bemessungsgrundlage ist das von dem Gast für die Übernachtung erhobene Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer. Der Übernachtungssteuersatz beträgt derzeit 3,0 % der Bemessungsgrundlage.

Die Erklärung ist bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Fachdienst Finanzen, Bereich Steuern nach amtlich vorgesehenem Vordruck einzureichen.

Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.