Gestattung nach Gaststättengesetz beantragen
Gestattung nach Gaststättengesetz beantragen
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft) unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Besonderer Anlass sind kurzfristige Ereignisse wie Volksfeste, Veranstaltungen von Vereinen/Gesellschaften, Jubiläen, Umzüge, Tagungen, Werbeveranstaltungen, Märkten und Volksfesten, die nach Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzt sind.
Verfahrensablauf
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist bei den Gewerbebehörden der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte der Ämter bzw. der amtsfreien Gemeinden zu stellen.
Zuständige Stelle
Gewerbebehörden der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Ämter und amtsfreien Gemeinden
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
- Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die juristische Person, für die juristische Person ist der entsprechende Antrag an die Erlaubnisbehörde zu richten)
Die einzureichenden Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im Einzelfall kann die Behörde weitere Unterlagen für die Antragstellung fordern.
Welche Gebühren fallen an?
50,00 EUR für den 1. Tag, 20,00 EUR für jeden Folgetag (Maximalgebühr: 400,00 EUR)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung sollte in der Regel zwei Wochen vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine Woche, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen. Bei späterer Antragstellung behalten wir uns vor, den Antrag in Folge nicht ausreichenden Bearbeitungszeit zurückzuweisen.
Bearbeitungsdauer
Zumeist sollte eine angemessene Bearbeitungsdauer möglich sein.
Rechtsgrundlage
- Gaststättengesetz
- Gewerbeordnung
- Gaststätten-VO MV
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
- Die aufgeführten Voraussetzungen gelten nach dem Gaststättengesetz des Bundes (GastG). Dieses gilt, soweit es nicht durch Gesetze des jeweiligen Landes ersetzt wurde.
- Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.